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Die Taschengeldbörse richtet sich an Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 13 und 21 Jahren. Jobanbieter sind Privatpersonen, die einfache, ungefährliche und unregelmäßige Arbeiten zu verrichten haben. Es sind Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und in der Regel im Wohngebiet der Schülerinnen und Schüler ausgeführt werden.
Taschengeldjobs haben einen klaren zeitlichen Rahmen und dauern pro Einsatz höchstens 2 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit soll 10 Stunden nicht überschreiten. Sowohl Jugendliche als auch Jobanbieter sind verpflichtet, sich bei der Taschengeldbörse anzumelden und sich registrieren zu lassen.
Die Taschengeldbörse dient lediglich als Koordinationsstelle. Die rechtliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen Jobanbieter und Jobsucher. Die Taschengeldbörse kann weder garantieren, dass es für angebotene Jobs Abnehmer gibt, noch dass jedem Jugendlichen ein Job vermittelt werden kann. Die Taschengeldbörse kann auch nicht dafür garantieren, dass individuelle Absprachen zwischen Anbieter und Suchendem eingehalten werden oder dass Jobs zur Zufriedenheit aller erledigt werden. Schwierigkeiten dieser Art sind direkt zwischen Anbieter und Jugendlichem zu klären. Die Taschengeldbörse kann hier lediglich unterstützend arbeiten.
Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sind über die privaten Versicherungen der Erziehungsberechtigten abgesichert.
Bei Sachschäden an Dritte im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Taschengeldbörse sind die Jugendlichen im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung der Eltern abgesichert. Bei Unfallschäden sind die Jugendlichen im Rahmen der bestehenden Unfallversicherung der Eltern abgesichert. Bei der Aufnahme wird darauf geachtet, dass eine private Haftpflicht- und evtl. eine Unfallversicherung über die Eltern vorhanden ist, da ansonsten für evtl. versicherungsrelevante Schäden keine Versicherung besteht. Zusätzlich bestünde die Möglichkeit für Jobanbieter, die Jugendlichen zu versichern. Ein Versicherungsschutz über die Taschengeldbörse besteht nicht.
Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Trotzdem gibt es die Möglichkeit, sich das Taschengeld aufzubessern. Kinder ab 13 Jahren dürfen mit Einwilligung der Eltern eine Reihe von Tätigkeiten ausüben, soweit die Beschäftigung für Kinder geeignet ist. Nach § 2 Kinderarbeitsschutzverordnung sind dies:
- Austragen von Zeitungen / Prospekten
- Engagement im Sportverein oder in anderen gemeinnützigen Einrichtungen
- Babysitting
- Botengänge
- Nachhilfeunterricht
- Betreuung von Haustieren u.a.
Die Beschäftigung muss leicht sein, darf ausschließlich an Werktagen (Montag bis Samstag) stattfinden und nur zwischen 8 Uhr morgens und 18 Uhr abends verrichtet werden. Die Beschäftigung darf nicht in der Schulzeit liegen und es dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich gearbeitet werden.
Damit die Entwicklung und die schulischen Leistungen der Jugendlichen nicht gefährdet werden, müssen gesetzlich vorgeschriebene Altersgrenzen beachtet werden. So dürfen Jugendliche in der Regel erst ab 15 Jahren - höchstens 8 Stunden am Tag - arbeiten. Bei Schülern unter 15 Jahren und noch vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist eine Beschäftigung dagegen grundsätzlich verboten. Hier gilt aber die Ausnahme, dass sie ab 13 Jahren mit Einwilligung der Eltern grundsätzlich zwei Stunden am Tag unter altersgerechten Bedingungen arbeiten können. Während der Schulferien ist das Jobben von noch vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen darüber hinaus bis zu vier Wochen im Kalenderjahr erlaubt.
Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse muss es sich um geringfügige Hilfeleistungen handeln, welche gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden (vgl. §1 (2) JArbSchG).
Bei Minderjährigen müssen bei der Anmeldung die Eltern der Beteiligung an der Taschengeldbörse schriftlich zustimmen.
Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sind nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu beurteilen, wenn keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist (vgl. § 7 (1) SGB IV). Kommt z. B. aufgrund einer regelmäßigen Verpflichtung des Schülers ein Beschäftigungsverhältnis zustande, muss der Auftraggeber - neben anderen dann entstehenden Pflichten - auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Die Einkünfte sind für die Jobber nicht steuerpflichtig, solange sie mit ihren Gesamteinkünften unter dem aktuellen Grundfreibetrag von 8.820,- Euro im Jahr (Stand 2017) bleiben (vgl. § 32 EStG).
Da sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind Jobber von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht mehr als 17.500 Euro jährlich umsetzen (vgl. § 19 UStG).
Jobber, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, ALG II, Hartz IV, Wohngeld, etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Träger angeben. Bitte setzen Sie sich ggf. mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung.
Um eine möglichst große Sicherheit aller zu erreichen, werden mit allen Beteiligten an der Taschengeldbörse Gespräche geführt. Sollte eine Person ungeeignet erscheinen, kann die Zulassung von der Koordinierungsstelle verweigert werden. Sollte es während eines Jobs zu kriminellen Handlungen, wie z.B. Diebstahl, kommen, so muss sich der Betroffene selbst direkt an die zuständige Stelle (z.B. Polizei) wenden. Die Taschengeldbörse ist lediglich Kontaktstelle und übernimmt keinerlei Haftung.
Die Daten der an der Taschengeldbörse Beteiligten werden von der Koordinierungsstelle nicht an Dritte (außer Kontaktdaten) weitergegeben. Die Kommunikation mit den Jugendlichen und Jobanbietern kann neben Post, Telefon und E-Mail auch über den Kommunikationsdienst WhatsApp sowie den SMS-Dienst der Handyanbieter erfolgen. Sämtliche Daten werden nur verschlüsselt öffentlich gemacht. Eine unverschlüsselte Datenübertragung kann beim Kommunikationsdienst WhatsApp nicht ausgeschlossen werden. Bei der Anmeldung werden die Teilnehmer über die Datenschutzbestimmungen informiert.
Im Rahmen der vermittelten Tätigkeiten über die Taschengeldbörse ist grundsätzlich Stillschweigen über vertrauliche Angelegenheiten zu bewahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt selbstverständlich auch über die Beendigung der Tätigkeit hinaus.